Archive for the 'UrhG' Category

30
Mai
09

Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 945/08): Rechtswidrige Hausdurchsuchung wegen Verstoß gegen das Urheberrecht

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 08.04.2009, Az. 2 BvR 945/08) hatte über eine Hausdurchsuchungsanordnung zu entscheiden. Die ganze Geschichte spielte sich – wie könnte es anders sein – in Bayern ab. Der Polizei ging eine Anzeige zu, in der behauptet wurde, der Betreiber eines Forums würde auf seiner Seite Links anbieten, die auf eine illegale Downloadseite für Filme führt. Die Polizei fragte natürlich nach, wie der Anzeigeerstatter auf diese Idee käme. Der Anzeigeerstatter übergab der Polizei dann einen Screenshot, auf dem zu erkennen war, dass auf der Forumsseite tatsächlich ein Beitrag gepostet und mit den dazugehörigen Links versehen wurde. Die Polizei dachte sich, das reicht uns für eine Hausdurchsuchung. Das Amtsgericht und später auch das Landgericht war auch der Meinung, so ein Screenshot reiche völlig aus, um eine Hausdurchsuchung nach § 102 StPO anordnen zu können. Gesagt getan, es wurde durchsucht, da ja der Verdacht einer Straftat nach § § 106,109 Urhebergesetz durch den Screenshot „zweifelsfrei“ vorlag.

Der Beschuldigte sah das naturgemäß etwas anders und mit ihm auch das Bundesverfassungsgericht. Diese stelle fest, dass, wenn nur ein Screenshot mit entsprechenden Links vorliegt, noch keinesfalls von einem Anfangsverdacht im Sinne von § 102 StPO ausgegangen werden kann. Es stellte weiter fest, dass  für einen Anfangsverdacht einer Straftat nach § § 106,109 UrhG schon ein bisschen mehr vorliegen müsste. Es müssen insbesondere Anhaltspunkte dafür geliefert werden, dass die Links, die auf dem Screenshot zu sehen sind, tatsächlich auf eine urheberrechteverletzende Webseite führen. Auch reiche es nicht aus, dass der Betreiber eines solchen Forums, wie hier der Betroffene, solche Links in seinem Forum einstellen lässt. Das Gericht vertritt hierbei die Auffassung, dass derartige Links in Beiträgen in einem Internetforum von jedem potentziellen Nutzer des Forums eingebracht werden können. Für eine Hausdurchsuchung beim Betreiber des Forums – und damit Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Grundgesetz – müssten zumindest noch Umstände dargelegt werden, die ein vorsätzliches Handeln des Betreibers erkennen lassen. Dies können zum Beispiel sein die Häufigkeit von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke (unter Berücksichtigung der Größe des Internetforums, die Anzahl der täglich eingebrachten Beiträge sowie die Anzahl der aktiven Nutzer des Forums). Ein weiterer Hinweis könnte auch die Missachtung einer vorherigen Abmahnung sein.

Eine richtige Entscheidung wie ich finde…. Aber Achtung für die Zukunft ihr Foren-Betreiber: Ganz enthaftet seit ihr damit nicht…

24
Mai
09

Bundesverfassungsgericht: fiktive Lizenzgebühren dürfen nicht „in der Luft hängen“ (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2009 – Az. 1 BvR 127/09)

Was war geschehen: der Kläger bekam in einem urheberrechtlichen Verfahren vor dem LG und dem zuständigen OLG ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22, § 23 Abs. 2 Kunsturheberrechtsgesetz als auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB zu gesprochen. Wie üblich in diesen Fällen, war die Feststellung der Höhe des Schadensersatzanspruches ein Problem. Die Ausgangsgerichte bedienten sich des allseits beliebten § 287 ZPO. Nach § 287 ZPO kann das Gericht die Höhe des entstandenen Schadens schätzen. Vorliegend wurde diese Schätzung jedoch nicht näher begründet bzw. ein geeignetes Beweismittel abgewiesen. Dies fand der Beschwerte nicht überzeugend und wandte ein, dass solch eine Schätzung bzw. ablehnende Entscheidung in irgendeiner Art und Weise begründet werden müsste. Er wollte also wissen, wie die Ausgangsgerichte zu der Auffassung gekommen seien, hier eine Schadenshöhe von 5000,00 € anzunehmen und warum nicht zum Beispiel 15.000,00 €.

Da beide Ausgangsinstanzen ihm diese Begründung schuldig blieben, wandte er sich an das Verfassungsgericht. Dies führt hierzu aus: es ist grundsätzlich nichts daran auszusetzen, wenn ein Gericht die Schadenshöhe nach § 287 ZPO schätzt. Es ist aber notwendig, dass das Gericht deutlich macht, anhand welcher Anhaltspunkte es zu dieser Schätzung kommt. In der Regel setzt dies voraus, dass das Gericht eine gewisse Kenntnis der Materie vorweisen kann (also über Erfahrungen auf dem Rechtsgebiet und/oder den betroffenen Wirtschaftszweig verfügt). Sind keine Anhaltspunkte für besondere Sachkenntnis vorhanden, darf das Gericht nicht einfach einen Betrag aus dem Hut zaubern. Diese fiktiven Lizenzgebühren dürfen nicht einfach „in der Luft hängen“. Vorliegend kam noch erschwerend hinzu, dass die Ausgangsgerichte das Beweisangebot, welches eine tatsächliche Lizenzhöhe hätte festsetzen können, ablehnte. Die Gerichte sah vielmehr einen sehr vagen Vortrag in Bezug auf Beliebtheit, TV Präsenz und Bekanntheit eines Beteiligten als ausreichend, um eine fiktive Lizenzgebühren festsetzen zu können. Hier sprach das Verfassungsgericht sehr deutliche Worte. Wenn ein konkretes und geeignetes Beweisangebot vorgelegt wird, darf ein Gericht dies nicht einfach mit dem Hinweis der ausreichenden Sachgründe ablehnen.

Nicht jede Schätzung „Kraft-Einsicht-höherer-Besoldung“ muss hingenommen werden…

26
Feb
09

Profi-Fotos zu Profi-Preisen…

…das Brandenburgische Oberlandesgericht hat es jetzt mal entschieden. In seiner Entscheidung vom 3. Februar 2009 (Az. 6 U 58/08) stellt es fest, dass die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFME) auch bei der Verletzung von Urheberrechten auf Profi-Bildwerke durch einen Privaten herangezogen werden können. Aufpassen muss demnach jeder der bei eBay gebrauchte Geräte oder Sonstiges unter Zuhilfenahme von Profi-Bildern des Herstellers verkaufen will. Das OLG Brandenburg stellt jedoch weiterhin fest, dass eine schematische Anwendung der Tarife ausscheidet. Auch stellt das OLG Brandenburg fest- Oh Wunder -dass die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing, den Fall der privaten (einmaligen) Nutzung von zu gewerblichen Zwecken hergestellten Fotos nicht umfasst. Das ist wiederum gut für den Verletzter, den es bleibt dann bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO.

In dem vorliegenden Fall waren 20,00 € zu zahlen bei nachgewiesen Herstellungskosten von 92,00 €. Diese allerdings auch nur, weil wohl das Foto mehrere Monate benutzt worden war. Wird obendrein auch noch „vergessen“ den Urheber des Fotos zu benennen, wird wohl noch ein Aufschlag von 100 % fällig. Dies Alles als Schadensersatz.

Bei den Kosten für den Anwalt kam der neue § 97 a II UrhG zur Anwendung. Dies nahm der ganzen Sache für den Verletzter natürlichen Schrecken. Denn die Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes wurden auf 100,00 € beschränkt, da auch ein geschuhlter Nichtjuristen, die Rechtsverletzung ohne weiteres hätte erkennen können und die Verletzung im Privatbereich erfolgte. Der Anwalt war also nicht zwingend notwendig. Aber Vorsicht, liebe eBayer, ihr wisst ja, wie schnell man vom privaten Anbieter zum Profianbieter wird. Dann sieht die Sache ganz anders aus.

Was lernen wir daraus: Lieber selber Knipsen, als flott Kopieren.